• Frank@lemmy.rollenspiel.monster
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    2 years ago

    “Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen” laut Bundesverfassungsgericht…

    Warten wir mal ab. Und wie ich bereits sagte, dass die Hürden so hoch sind macht ja durchaus Sinn in Sachen “Rechtsstaatliche Prinzipien und Rechtsstaatlichkeit”.

    War da nicht auch was mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung?