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Nur vorübergehend im Ausland?
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Wer aber nicht in Deutschland gemeldet ist und wählen möchte, der muss rechtzeitig einen Antrag stellen. PDF-Formulare hierfür sind auf der im Titel verlinkten Seite zu finden.
So, 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) Letzter Tag für die
a) Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis
b) Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte, die nur auf Antrag eingetragen werden (Deutsche im Ausland)
Muss man den Antrag auf Briefwahl dann nochmal separat stellen? Oder geht das dann automatisch?
Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.