Die stetig wachsende Zahl der Personen, die aus der Kirche austreten, bringt auch datenschutzrechtliche Fragen mit sich – insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Löschung personenbezogener Daten. Im Zusammenhang damit steht überwiegend das Begehr der betroffenen Personen, nach dem Kirchenaustritt e
Art. 91 DSGVO
Das hört sich für mich nicht nach eigenen Datenschutzgesetzen an. Eigene “Regeln” dürfen weiter angewendet werden wenn sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.
Wie meinst du das dann, was meinst du mit eigenen Datenschutzgesetzen?