Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Telegraphenwesen erstreckt sich auf [das Königreich] Bayern nur nach Maßgabe der in den §§. 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen.
Ich sehe Parallelen zu heute. Ist zwar ein alter Text, noch dazu rechtliche Sprache, aber die paar Sätze lohnen sich.
Edit: Korrektur des falschen und nicht permanenten Links.
Ich sehe Parallelen zu heute. Ist zwar ein alter Text, noch dazu rechtliche Sprache, aber die paar Sätze lohnen sich.
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