kompliziert zu erklären und das Titelbox ist zu klein:

Ich bin seit dem 4.12 arbeitsunfähig, da erkältet. Schon am 3.12 war ich krank, habe ich sowieso gearbeitet. Momentan habe ich keine AU.

Auf der Webseite meines HA standen die Öffnungszeiten der akuten Sprechstunde: heute 5.12 ab 15:00.

Ich habe heute die Praxis besucht und diese Zeiten sind nicht mehr gültig. Das heißt, heute habe ich keine AU bekommen.

Mein HA kann mich am 6.12 sehen, hat mir schon gesagt er wird die AU rückwirkend ab dem 4.12 schreiben, aber da es schon mein 2. Tag ohne AU ist, wolltet der AG von mir wissen, wann ich wieder arbeiten gehe.

Da ich glaube, dass meine Symptome nicht mehr so gravierend sind (nur laufende Nasse, trockenes Husten), habe ich den AG gesagt, dass ich am Samstag 7.12 arbeiten gehe.

Es kann aber sein, dass mein HA morgen bis zum 8.12 oder 9.12 krankschreibt.

Wie gesagt, ich habe schon dem AG gesagt, dass ich am 7.12 arbeiten gehe. Wenn mein HA die AU verlängert, wie sage ich das dem AG Bescheid, ohne wie eine Arschgeige auszusehen?

  • YMS
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    6 days ago

    Doch, darf man. Wie in Deutschland darf man mit Krankschreibung nichts tun, was die Genesung behindert. Aber wenn man der Ansicht ist, dass die abgeschlossen ist (ganz oder soweit, dass die ausgeübte Tätigkeit halt nicht mehr hinderlich ist), darf man sehr wohl arbeiten. Kann dann (auch wie in Deutschland) versicherungsrechtlich noch spannend werden, wenn es während der Krankschreibung zu einem Arbeitsunfall kommt und die Versicherung der Ansicht ist, das sei selbstverschuldet, weil eben noch nicht fit. Also im Zweifel ist lieber davon abzuraten, krankgeschrieben zu arbeiten, aber dürfen tut man es, auch in der Schweiz.

    https://hub.hslu.ch/management-and-law/2023/11/30/arbeiten-trotz-krankheit-was-gilt-arbeits-und-versicherungsrechtlich/