Unions-Kanzlerkandidat Friedrich Merz heizt die Migrationsdebatte mit einem provokanten Vorstoß an. Der CDU-Chef bringt ins Spiel, Doppelstaatsbürgern den deutschen Pass zu entziehen und rüttelt damit am Grundgesetz.
[…]
»Diesen Tag und diese Nachricht werde ich den Rest meines Lebens nicht vergessen«, schrieb die Gießener Philosophieprofessorin Elif Özmen, deren Eltern aus der Türkei stammen, auf der Plattform Bluesky. »Denn heute habe ich eingesehen, dass man mir und meinesgleichen in meinem Geburts- und Heimatland niemals eine sichere Heimat bieten wird.«
[…]
Das schlimme ist: Das ist verfassungsrechtlich machbar und gar nicht so weit entfernt.
§16 schreibt wörtlich:
Auch der staatenlos Punkt ist änderbar - derzeit stehen CDU und AfD bei gesamt 51%, jedoch stellt das nicht die realen Sitzverteilungen dar - falls Merz hier zusätzlich das BSW überzeugen kann braucht er nur noch 9 Abweichler in der SPD/anderen Parteien. Falls die SPD mitspielt - was im Hinblick auf Faeser und die Seeheimer auch nicht ausgeschlossen werden kann, ist die 2/3 Mehrheit schon so sicher.
Denn,viele übersehen das: Die Ewigkeitsgarantie des GG gilt nicht für 1-20 sondern für 1 UND 20 GG.
D.h. auch eine Änderung des Art. 16GG wäre denkbar. Prinzipiell hat das BVerfG auch schon eine Rücknahme für rechtens erklärt wenn der Bürger beim Versuch diese zu erlangen getäuscht hat. (- 2 BvR 669/04 - )
Dunkle Zeiten. Dunkle dunkle Zeiten.
Die Leute sind doppelte Staatsbürger und damit bei Wegfall der deutschen nicht Staatenlos, es bleibt immerhin die andere bestehen. Heißt es braucht keine GG Änderung, sondern ein entsprechendes Gesetz.
Wie kommst du auf die Idee,dass diese Menschen doppelte Staatsbürgerschaft haben?
Die, denen Merz die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen können will, sind doppelte Staatsbürger.
So einfach ist es leider eben nicht - nicht alle Menschen die in DE als doppelte Staatsbürger gelten sind es in ihrer Heimat auch - gibt da leider einige Länder die da wirre Vorschriften haben.
Das ist richtig, Merz bezieht sich jedoch wohl auf Art 16 GG und der regelt die Frage so, dass der Betroffene dadurch nicht staatenlos werden darf.