• Saleh@feddit.org
    link
    fedilink
    arrow-up
    3
    ·
    2 days ago

    Du hast Recht. Ich habe nachgeschaut im GG steht:

    Art. 39 GG

    (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

    Im Bundeswahlgesetz steht:

    § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
    Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

    Weiterhin steht unter §52

    § 52 Bundeswahlordnung …
    (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen

    Jetzt ist die Frage, ob der Prozess zur Organisation einer Neuwahl, inklusive dem Einreichen der Wahlvorschläge der Parteien usw. frühestens mit der Formellen Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten beginnen kann. Wenn nicht, dann führt der Art. 39 GG fast schon zwangsweise dazu, dass deutsche Staatsbürger ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen können.

    Im Bundeswahlgesetz heißt es zur Wiederholungswahl:

    § 44 Wiederholungswahl …
    (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.

    Vielleicht wäre die Lösung, bei vorgezogenen Neuwahlen grundsätzlich die Wahl durchzuführen, anzufechten und dann zu wiederholen, damit genug Zeit für die Briefwahl bleibt. Damit wäre dann auch Deutschlands Bürokratieweltmeistertitel für die nächsten Jahre gesichert. /s