Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Den inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichenden Vorlagen fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
zl,ng vorab: Das damalige Urteil auf das sich das Gericht bezieht, hat keine ordnungsgemäße Untersuchung der Sachlage zu grunde liegend und z.T. werden offenkundig falsche Aussagen zur Begründung getroffen. Das Gericht behauptet aktuell, dass es sich mit der Frage nicht beschäftigen müsste, weil sich an der Sachlage nichts geändert hätte. Die fehlende Sachgrundlage des Urteils wurde schon damals von einem Richter kritisiert.
Hier möchte ich aus dem Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) zitieren:
Also Nikotin erzeugt zwar erwiesenermaßen ebenfalls einen Rausch und wird genau deswegen konsumiert, auch sind Sucht und körperliche Schäden wesentlich kritischer, als bei Cannabis, aber das Gericht muss sich nicht an Fakten halten.
Alkohol kann man ja auch für den Geschmack trinken, und grundsätzlich würden ja die wenigsten Menschen Alkohol trinken um berauscht zu werden. Das ist zwar auch kompletter Unfug, und deckt sich nicht mit den Erkenntnissen aus der Suchtforschung, aber auch hier ist das Gericht nicht an Fakten gebunden.
Alkohol hat man halt damals nicht verboten, und man muss sich nicht mit der kulturellen Bedeutung von Cannabis auseinandersetzen, weil man das eben schon verboten hatte. Alkohol ist erlaubt weil er erlaubt ist und Cannabis ist verboten weil es verboten ist.
Es gibt eine andere "Sach"lage, die eine Neubewertung erforderlich machen würde. Dann müsste das BVerfG aber zugeben, dass sie damals an vielen Stellen Schwachsinn geschrieben haben.
Dazu auch interessant aus der Abweichende Meinung des Richters Sommer:
Also bereits damals gab es innerhalb der Richterschaft Zweifel an der Sachgrundlage des Urteils, sowie daran, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Überprüfung und Anpassung der Gesetzeslage auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachkommt. Seitdem sind 29 Jahre vergangen, in denen es keine wesentlichen Anpassungen im Betäubungsmittelgesetz gab. Die aktuelle Ablehnung durch das BVerfG liest sich wie Hohn angesichts der Mangelhaftigkeit des damaligen Urteils.
Ich bin entsetzt. Wie kann man denn so am Leben vorbeilaufen. So 'ne Spinnerbande.