• Atemu@lemmy.ml
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    1 year ago

    Das ist sorgfältig so formuliert, dass das wirklich nur Geräte ausnimmt, die speziell für den Unterwassergebrauch gemacht sein:

    Um die Sicherheit der Endnutzer zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung für Gerätebatterien in Bezug auf Geräte, die Gerätebatterien enthalten und speziell dafür ausgelegt sind, während des aktiven Betriebs hauptsächlich in einer Umgebung eingesetzt zu werden, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen und die abwaschbar oder abspülbar sein sollen, eine begrenzte Ausnahme von den für Gerätebatterien geltenden Entfernbarkeits- und Austauschbarkeitsanforderungen vorgesehen werden.

    Auf Smartphones trifft das nur selten zu; die sind zwar oft wasserfest, aber offensichtlich nicht dafür gemacht, hauptsächlich Unterwasser benutzt zu werden.

    Selbst wenn es wasserfest ist, muss man, wenn sicherheitstechnisch möglich, das Gerät so gestalten, dass sich der Akku tauschen lässt:

    Diese Ausnahme sollte nur dann gelten, wenn es nicht möglich ist, das Gerät dahingehend anders auszulegen, dass die Sicherheit des Endnutzers und die sichere Weiterverwendung des Geräts gewährleistet ist, nachdem der Endnutzer die Batterie unter ordnungsgemäßer Befolgung der Gebrauchsanweisung entfernt und ausgetauscht hat.

    Es gibt jetzt schon IP68-Rated Smartphones mit austauschbarem Akku, von daher…

    So, und wenn das auch nicht möglich ist, dann muss man das immernoch von unabhängigen reparierbar machen lassen:

    Wenn die Ausnahme gilt, sollte das Produkt so ausgelegt sein, dass die Batterie nicht von Endnutzern, sondern nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden kann.

    Das absolute “🖕-Apple-Gesetz”. Holy Shit.

    Wer hat dieses Gesetz geschrieben und wie zur Hölle haben die das an CDU und deren “Freunden” vorbeigemogelt?

    • patryk@feddit.de
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      5
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      1 year ago

      Um die Sicherheit der Endnutzer zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung für Gerätebatterien in Bezug auf Geräte, die Gerätebatterien enthalten und speziell dafür ausgelegt sind, während des aktiven Betriebs hauptsächlich in einer Umgebung eingesetzt zu werden, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen und die abwaschbar oder abspülbar sein sollen, eine begrenzte Ausnahme von den für Gerätebatterien geltenden Entfernbarkeits- und Austauschbarkeitsanforderungen vorgesehen werden.

      Wo hast du das Zitat her? Ich kann dazu keine Quelle finden. Wenn das wirklich so ist, ist das echt krass. Hätte ich mir nicht vorstellen können

      • Atemu@lemmy.ml
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        4
        ·
        1 year ago

        Als vom Endnutzer entfernbar sollte eine Gerätebatterie gelten, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus dem Produkt entfernt werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, die Werkzeuge werden kostenlos bereitgestellt, oder von herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmittel für die Demontage. Als handelsübliche Werkzeuge werden Werkzeuge angesehen, die Endnutzern ohne Nachweis von Eigentumsrechten auf dem Markt zur Verfügung stehen und ohne Einschränkungen - mit Ausnahme von Gesundheits- und Sicherheitseinschränkungen - verwendet werden können.

        Ich les das so: Wenn du die ohne Spezialwerkzeuge entfernen kannst, passt das.