• megrania
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    19 hours ago

    Find’ ich auch nicht ganz vergleichbar … zum einen ist die Rechtslage bei der Höchstgeschwindigkeit ziemlich klar, was auf dem Schild steht, gilt.

    Was das mittige Fahren angeht, werden die wenigsten das Gerichtsurteil kennen, auf der anderen Seite liest man eher sowas wie:

    Fahren auf der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO) Wenn kein beschilderter Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrende die Fahrbahn benutzen. Dort gilt, wie sonst auch, das Rechtsfahrgebot. Radfahrende müssen „möglichst weit rechts“ am Fahrbahnrand fahren. Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln? Oder dicht an parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen können? Besser nicht! Etwa eine Autotürbreite Abstand (mehr als 1 Meter) kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst etwas weniger (0,80 m). Ge- meint ist dabei immer der Abstand vom Lenkerende.

    (aus https://www.adfc.de/fileadmin/user_upload/Im-Alltag/Recht/Downloads/Verkehrsrecht_fuer_Radfahrende_6.20.pdf)

    Von widersprüchlichen Regelungen wie den benutzungspflichtigen Radweg in der Dooring-Zone will ich gar nicht anfangen …

    Zum Anderen macht es doch einen Unterschied, ob ein Autofahrer drängelt, wenn man im Auto oder auf’m Rad sitzt. Das Kräfteverhältnis ist da halt nicht vergleichbar.

    Insofern finde ich nicht, das man den sozialen Druck, als Radfahrer rechts zu fahren, vernachlässigen kann …