• Fiona
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    2 months ago

    Nach längerem als idealerweise nötigem Suchen habe ich das Aktenzeichen und damit dann auch das Urteil gefunden: 5 StR 382/24. Wie gehabt: Verlinkt doch bitte die eigentlichen Urteile, nicht den Schrott, den die Presse wieder daraus macht. Wie so oft ist das nämlich auch hier wirklich ein spannender Fall, eine interessante Analyse, besser geschrieben und vor allem fehlt nicht die Hälfte.

    Um es kurz zu machen: Der BGH hat zwar die Einstufung von KO-Tropfen als gefährliches Werkzeug abgelehnt, und das deswegen als Rechtsfehler zurück verwiesen, aber in der anderen Richtung auch sehr deutlich gemacht, wo alternative Spielräume bestehen und dem LG Dresden im Prinzip eine Anleitung gegeben, wie sie am Strafmaß überhaupt nichts ändern müssen: Der BGH nennt ausdrücklich, dass statt §177, Absatz 8, Punkt 1 (“Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet”), auch der identisch bedrohte §177, Absatz 8, Punkt 2b (“[das Opfer] durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt”) und äußert sich fast überrascht, dass das LG diese Interpretation nicht verwendet hat:

    Denn nach den Feststellungen liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte auch die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer) verwirklichte.

    Hinzu kommt der Verweis, dass der Unstrittig erfüllte §177, Absatz 7 („[wenn der Täter] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“) die selbe Höchststrafe als Androhung hat und die Einstufung als Werkzeug daher auch nicht nötig ist um das Strafmaß zu erreichen:

    Denn es ist dem Tatgericht unbenommen, solche Taten, in denen der Täter – wie hier – ein sehr gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise, gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol, kaum zu kontrollierendes Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich führt und sogar für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen. Der Gesetzgeber hat bei den Strafobergrenzen in den Strafrahmen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB keinen Unterschied gemacht (§ 38 Abs. 2 StGB).

    Ferner wird darauf verwiesen, dass § 224 Abs.1 (gefährliche Körperverletzung) in den Punkten 1 (durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen), 3 (mittels eines hinterlistigen Überfalls), und 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) erfüllt, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht wird.

    Das nächste ist dann dieser Kracher:

    Zwar hat das Landgericht in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es nur von einer „jedenfalls“ abstrakten Lebensgefahr ausgegangen ist. Dies steht aber in einem Spannungsverhältnis zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Auffindesituation. Danach bestand bei der Nebenklägerin „aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der Übelkeit das Risiko des Erstickens durch Bewusstlosigkeit wie das Rutschen der Zunge in den Schlund oder durch das Aspirieren von Fremdkörpern infolge Erbrechens“. Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass dieses Risiko im zweiten Rechtsgang als eine konkrete Todesgefahr bewertet werden kann. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht: Denn nach den Feststellungen war dem Angeklagten bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das Verböserungsverbot steht einem Austausch des Qualifikationsmerkmals – gegebenenfalls nach entsprechenden Hinweisen (§ 265 Abs. 1 StPO) – nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19 Rn. 7 mwN).

    Das liest sich für mich als Laiin in etwa so: „Warum zum fick sprecht ihr hier so ein mildes Urteil aus? Es ist echt bedauerlich, dass ihr es jetzt nicht mehr verschärfen dürft, hier ist warum ihr es zumindest behalten könnt!“

    Zum Schluss haben sie dann noch etwas, dass im Kontrast fast lustig ist:

    Der Senat weist ferner vorsorglich für die erneute Gesamtstrafenbildung darauf hin, dass die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meißen nach § 55 Abs. 1 StGB rechtlichen Bedenken begegnen kann. Denn soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt hat, weil er vorsätzlich in seinem Wohn- und Schlafzimmer knapp 38 Gramm Marihuana mit durchschnittlicher Qualität aufbewahrte, ist diese Tat nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) nunmehr möglicherweise straflos, denn der Angeklagte durfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG als Volljähriger an seinem Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

    Nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB, den Art. 316p EGStGB für entsprechend anwendbar erklärt, werden rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein. Das neue Tatgericht wird daher ergänzend auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte das Marihuana nur zum Eigenkonsum besaß (vgl. hierzu OLG Stuttgart,StV 2024, 601 f.).

    Es muss halt alles seine Ordnung haben, auch wenn es nur um 2500€ neben einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geht! 😄

    • Saleh@feddit.org
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      2 months ago

      Danke. Der Kontext ist hier essentiell, und es nervt, dass bestimmte Journalisten, deren Aufgabe eigentlich ist, sowas herauszuarbeiten, dazu zu faul oder zu blöd sind. Gerade wenn es um Gerichtsentscheidungen geht finde ich LTO regelmäßig die einzige sinnvolle Quelle, weil da Fachleute die Urteile in Gänze lesen und interpretieren.

    • muelltonne@feddit.orgOP
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      2 months ago

      Danke für den ausführlichen Beitrag. Wenn ich könnte, würde ich dich direkt dem Spiegel als Rechts-Journalist empfehlen, denn das war viel erhellender und besser als der gesamte Artikel und macht plötzlich auch Sinn