deleted by creator
Es war in dem Moment keine Notwehr mehr:
Dann aber endete nach Auffassung des Landgerichts ihr Recht auf Notwehr. Denn just in diesem Moment nahm sie das Messer in die Faust, so dass die Klinge nach unten zeigte, sie erhob den Arm und trat einen Schritt auf ihn zu. Mutmasslich, um sich zu schützen, griff T. fest nach der Hand, mit der sie das Messer führte. Welche Worte sie in diesen Sekunden wechselten, ist bis heute unklar.
deleted by creator
Was führst du denn mit? Ich bin auch auf der Suche nach einem legalen Tool.
deleted by creator
Es kam zu einem Wortwechsel, bei dem die Frau auch ein Klappmesser zückte.
[…]
Laut der Angeklagten soll der Mann ihren Arm gegriffen haben. […]
[Sie soll] versucht haben, sich aus dem Griff zu befreien - und in dieser Bewegung einmal zugestochen haben.Ich weiß nicht, inwieweit die Frau die Möglichkeit hatte, sich nach dem 1. und vor dem. 2. Absatz in Sicherheit zu bringen.
[Die Frau sei] gezielt mit dem Messer auf den Mann zugegangen sei und [habe] zugestochen […].
Der Satz oben hört sich für mich so an, als sei sie auf den Mann zugegangen, der sie daraufhin festgehalten hat. Wenn dem so ist, kann ich das Urteil voll nachvollziehen.
Falls er nach ihrem Ziehen des Messers weiterhin auf sie zugegangen ist, hätte ich ein milderes Urteil besser gefunden (irgendwas mit Notwehr).
Wenn ich ein Messer zücke und damit Stichbewegungen in Richtung eines Anderen mache, dann ist das Festhalten meines Arms kein rechtswidriger Angriff.
Also ist es auch keine Notwehr, ihn dann zu erstechen.

