Nicht alles ist eine Verschwörung.
Die verkürzten Fristen bei Vertrauensfragen sind halt nicht darauf ausgelegt, dass so viele Leute mittlerweile im Ausland leben.
Bzw. das Wahlrecht, das halt hier eine reguläre Briefwahl vorsieht, bei der die Briefe bis zum Wahlbezirk nach Deutschland geschickt werden müssen, statt zB in der Botschaft wählen zu können.
Jein. Die Folgen waren in dem Fall abzusehen und die Union hatte sogar auf noch früherere Neuwahlen gedrängt.
Die Bundeswahlleiterin hatte auch vor Problemen gewarnt, wenn die Wahl im Januar oder Februar stattfindet. Danke an @Dekkia@this.doesnotcut.it der/die mich gestern drauf aufmerksam gemacht hat.
Eine Überlastung der Wahlämter könnte dazu führen, dass Briefwahlunterlagen besonders ins Ausland nicht rechtzeitig versendet werden.
Mit einer Wahl vier Wochen später, hätte man auf die Fristen jeweils eine Woche draufschlagen können, und sehr viel Druck aus dem Kessel nehmen können. Siehe Kommentar weiter unten. Anscheinend dribbelt sich das Grundgesetz hier selber aus.
Wenn jetzt stattdessen die Wahl angefechtet angefochten wird und vielleicht sogar wiederholt werden muss, dann gibt es statt politischer Stabilität nochmal mindestens ein halbes Jahr Chaos und Übergangsregierung. Und auch davon profitieren die Teile der CDU, die auf Schwarz-Blau oder Blau-Schwarz schielen.
Jain, eine spätere Vertrauensfrage hätte zb den Parteien mehr Zeit gegeben, Wahllisten aufzustellen.
Aber durch die Vertrauensfrage sind die Fristen von Einreichung der Listen zum Versand der Wahlunterlagen zur Auszählung verkürzt. Das ist es was die rechtzeitige Auszählung der Auslandswähler gefährdet. Das hätte sich bei einer später gestellten V-Frage nur nach hinten verschoben.
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Weiterhin steht unter §52
§ 52 Bundeswahlordnung
…
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen
Jetzt ist die Frage, ob der Prozess zur Organisation einer Neuwahl, inklusive dem Einreichen der Wahlvorschläge der Parteien usw. frühestens mit der Formellen Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten beginnen kann. Wenn nicht, dann führt der Art. 39 GG fast schon zwangsweise dazu, dass deutsche Staatsbürger ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen können.
Im Bundeswahlgesetz heißt es zur Wiederholungswahl:
§ 44 Wiederholungswahl
…
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.
Vielleicht wäre die Lösung, bei vorgezogenen Neuwahlen grundsätzlich die Wahl durchzuführen, anzufechten und dann zu wiederholen, damit genug Zeit für die Briefwahl bleibt. Damit wäre dann auch Deutschlands Bürokratieweltmeistertitel für die nächsten Jahre gesichert. /s
Nicht alles ist eine Verschwörung.
Die verkürzten Fristen bei Vertrauensfragen sind halt nicht darauf ausgelegt, dass so viele Leute mittlerweile im Ausland leben.
Bzw. das Wahlrecht, das halt hier eine reguläre Briefwahl vorsieht, bei der die Briefe bis zum Wahlbezirk nach Deutschland geschickt werden müssen, statt zB in der Botschaft wählen zu können.
Jein. Die Folgen waren in dem Fall abzusehen und die Union hatte sogar auf noch früherere Neuwahlen gedrängt.
Die Bundeswahlleiterin hatte auch vor Problemen gewarnt, wenn die Wahl im Januar oder Februar stattfindet. Danke an @Dekkia@this.doesnotcut.it der/die mich gestern drauf aufmerksam gemacht hat.
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/bundeswahlleiterin-warnung-wahltermin-100.html
Mit einer Wahl vier Wochen später, hätte man auf die Fristen jeweils eine Woche draufschlagen können, und sehr viel Druck aus dem Kessel nehmen können.Siehe Kommentar weiter unten. Anscheinend dribbelt sich das Grundgesetz hier selber aus.Wenn jetzt stattdessen die Wahl
angefechtetangefochten wird und vielleicht sogar wiederholt werden muss, dann gibt es statt politischer Stabilität nochmal mindestens ein halbes Jahr Chaos und Übergangsregierung. Und auch davon profitieren die Teile der CDU, die auf Schwarz-Blau oder Blau-Schwarz schielen.Jain, eine spätere Vertrauensfrage hätte zb den Parteien mehr Zeit gegeben, Wahllisten aufzustellen.
Aber durch die Vertrauensfrage sind die Fristen von Einreichung der Listen zum Versand der Wahlunterlagen zur Auszählung verkürzt. Das ist es was die rechtzeitige Auszählung der Auslandswähler gefährdet. Das hätte sich bei einer später gestellten V-Frage nur nach hinten verschoben.
Du hast Recht. Ich habe nachgeschaut im GG steht:
Art. 39 GG
Im Bundeswahlgesetz steht:
Weiterhin steht unter §52
Jetzt ist die Frage, ob der Prozess zur Organisation einer Neuwahl, inklusive dem Einreichen der Wahlvorschläge der Parteien usw. frühestens mit der Formellen Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten beginnen kann. Wenn nicht, dann führt der Art. 39 GG fast schon zwangsweise dazu, dass deutsche Staatsbürger ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen können.
Im Bundeswahlgesetz heißt es zur Wiederholungswahl:
Vielleicht wäre die Lösung, bei vorgezogenen Neuwahlen grundsätzlich die Wahl durchzuführen, anzufechten und dann zu wiederholen, damit genug Zeit für die Briefwahl bleibt. Damit wäre dann auch Deutschlands Bürokratieweltmeistertitel für die nächsten Jahre gesichert. /s
*angefochten