• Undertaker@feddit.org
    link
    fedilink
    arrow-up
    34
    ·
    6 days ago

    Der Titel ist schlecht gewählt. Ich dachte erst, wenn Soldaten länger als drei Monate in einen Auslandseinsatz geschickt werden, ist eine spezielle Genehmigung nötig.

    Tatsächlich gilt aber, dass alle > 17 und < 45, in ihrem Privatleben länger als drei Monate ins Ausland wollen, diese Genehmigung einholen müssen.

    Wie das Ganze sinnvoll ablaufen soll, wissen die Verantwortlichen noch nicht. Mal wieder solide Leistung, nach 3 Monaten noch immer keine Ahnung zu haben.

    • FooBarrington@lemmy.worldOP
      link
      fedilink
      arrow-up
      3
      ·
      5 days ago

      Ich wollte den Originaltitel benutzen, aber der ist tatsächlich nicht eindeutig formuliert. Hast du einen Vorschlag für einen besseren?

    • gigachad@piefed.social
      link
      fedilink
      English
      arrow-up
      17
      ·
      5 days ago

      Grundrechte gelten keinesfalls absolut. Sie können unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch ein Gesetz eingeschränkt werden. So z.B. bei Bürgergeldbezug oder einer Pandemie. Interessant ist hier aber vermutlich insbesondere GG Art. 17a Abs. 2:

      Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

  • daw@feddit.org
    link
    fedilink
    arrow-up
    6
    ·
    5 days ago

    Kleines aber wichtiges Detail: Der Antrag ist zu erteilen -> darf nicht abgelehnt werden.

    Keinen Plan warum man es nicht durch eine Meldepflicht geregelt hat

    Verteidigungsministerium kann Fragen bislang nicht zufriedenstellend beantworten

    In Paragraph 3 heißt es dazu: „Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht.” Eine Ablehnung des Ausreiseantrags ist also gar nicht vorgesehen. Das Stellen des Antrags ist aber dennoch verpflichtend.

    Wie genau das in der Praxis umgesetzt werden soll, ist allerdings unklar, zumal die meisten Männer unter 45 Jahren von der Existenz dieser Regelung wohl gar nichts wissen. Wir haben das Bundesverteidigungsministerium daher gefragt, wie die Ausgestaltung dieser neuen Wehrpflicht-Regel in der Praxis aussieht.

    Eine Sprecherin des Ministeriums bestätigte gegenüber IPPEN.MEDIA, dass „die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls“ gilt. „Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. […] Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält“, so die Sprecherin.

    Auch das Verteidigungsministerium hat erkannt, dass die Folgen dieser Regelung „tiefgreifend“ sind. Daher wolle man „aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht“ erarbeiten, „auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden“. Die Ministeriums-Sprecherin bittet jedoch „um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.“

    Das Ministerium bestätigt zudem, dass „entsprechende Genehmigungen [auf Ausreise] grundsätzlich zu erteilen“ sind. Die Frage, welche Konsequenzen drohen, wenn man eine solche Genehmigung vor der Ausreise nicht einholt, blieb jedoch unbeantwortet.

  • Brummbaer@pawb.social
    link
    fedilink
    arrow-up
    1
    ·
    4 days ago

    Das wird noch lustig, wenn die AfD an die Macht kommt. Ich bin immer wieder erstaunt welche Werkzeuge und Möglichkeiten die anderen Parteien den Faschisten schaffen.

    • Successful_Try543@feddit.org
      link
      fedilink
      arrow-up
      7
      ·
      5 days ago

      Fassung des §2 WPflG vom 13.04.2013:

      Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

      Neue Fassung vom 01.01.2026:

      (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
      (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
      (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
      (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

      https://www.buzer.de/2_WPflG.htm

  • alleycat@feddit.org
    link
    fedilink
    Deutsch
    arrow-up
    7
    arrow-down
    2
    ·
    5 days ago

    Dieser sehr weitreichende Eingriff in die Selbstbestimmung galt vor dem 1. Januar 2026 nur in zwei Extremfällen. In Paragraph 2 des WPflG hieß es dazu schlicht, Paragraph 3 gelte ‚im Spannungs- oder Verteidigungsfall‘.

    Man hätte ja auch den Spannungsfall ausrufen können, stattdessen gibt es dieses erbärmliche Rumgewiesel.

    • plyth@feddit.org
      link
      fedilink
      Deutsch
      arrow-up
      3
      arrow-down
      1
      ·
      5 days ago

      (5) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

      Das kommt noch.

  • Sibbo@sopuli.xyz
    link
    fedilink
    arrow-up
    3
    ·
    5 days ago

    Und welche Regierung hat das gesetzt verabschiedet? War das Guttenberg CDU wie im Artikel angedeutet, oder waren die nur die ersten, die darüber diskutieren haben?

  • azolus@slrpnk.net
    link
    fedilink
    English
    arrow-up
    9
    arrow-down
    6
    ·
    6 days ago

    Wäre ja doof, wenn das Menschenmaterial sich seiner ordnungsgemäßen Nutzung durch übermäßig lästige Lebensplanung entziehen könnte.

    • plyth@feddit.org
      link
      fedilink
      Deutsch
      arrow-up
      8
      arrow-down
      3
      ·
      5 days ago

      Eine Ablehnung des Ausreiseantrags ist also gar nicht vorgesehen.

      Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.

    • azolus@slrpnk.net
      link
      fedilink
      English
      arrow-up
      4
      arrow-down
      2
      ·
      5 days ago

      Eine Ablehnung des Ausreiseantrags ist also gar [noch] nicht vorgesehen.

      Falls es zu wenige Freiwillige gibt, wird man bestimmt noch nachjustieren. Erstmal soll aber der Mechanismus ohne größere Einschränkungen normalisiert werden.

  • 5715@feddit.org
    link
    fedilink
    arrow-up
    1
    arrow-down
    1
    ·
    5 days ago

    Wann kommt der Mauerbau und was werden unsere Bananen gewesen sein?

  • plyth@feddit.org
    link
    fedilink
    Deutsch
    arrow-up
    2
    arrow-down
    4
    ·
    5 days ago

    Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen […]. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.”

    Komisch, dass das vor Änderung des Gesetzes niemandem aufgefallen ist und es nicht diskutiert wurde.

    Auch das Verteidigungsministerium hat erkannt, dass die Folgen dieser Regelung „tiefgreifend“ sind.

    Wer hat denn das Gesetz erarbeitet wenn nicht das Verteidigungsministerium?

    Zur Erinnerung, Tusk erwartet den Krieg ab 2027.

    Wenn das Gesetz so heimtückisch eingeführt wird, wird der Krieg nicht gerecht sein.